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Warengutscheine - Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber zu. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG sind anwendbar. Warengutscheine, auf denen sich ein Dritter verpflichtet, einen €-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, sind eine Einnahme in Geld. Hier ist die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht anzuwenden. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.