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Rabattfreibetrag bei Verzicht auf Vermittlungsprovision
Der Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG findet Anwendung, wenn ein Kreditinstitut zu Gunsten der Mitarbeiter auf Provisionen für die eigene Vermittlungsleistung beim Abschluss von Eigenverträgen der Mitarbeiter verzichtet und die Vermittlungsleistungen nicht nur gegenüber den Mitarbeitern, sondern auch gegenüber den gewöhnlichen Bankkunden erbracht werden.