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Umsatzzuschätzungen im Kfz-Handel
Wird der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen in zweistelliger Millionenhöhe fast ausschließlich bar gezahlt und zudem nicht zeitnah und nicht an Hand nachprüfbarer Grundaufzeichnungen festgehalten, lässt dies eine unredliche Abwicklung des Geschäftsverkehrs vermuten. Gegen Umsatzzuschätzungen und Vorsteuerkürzungen bestehen keine Bedenken.