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Geschäftsführungsleistungen von GmbH-Geschäftsführern
Organstellung des Geschäftsführers steht der Steuerbarkeit des Leistungsaustauschs nicht entgegen
Der seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers geändert. Bisher konnte aus Sicht des BFH ein GmbH-Geschäftsführer bezogen auf seine Geschäftsführung gegenüber der GmbH nicht selbständig tätig sein. Grund dafür war seine Organstellung. Auf den ersten Blick hat die aktuelle Entscheidung des BFH für die GmbH und ihren Geschäftsführer per Saldo keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Der Geschäftsführer hat in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen, der GmbH entsteht hieraus in der Regel der volle Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer wird jedoch für den Fall zum Kostenfaktor, wenn die GmbH Leistungen ausführt, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es ist in der steuerlichen Beratung daher darauf zu achten, dass eine derartige Kostenbelastung vermieden wird. Darüber hinaus lässt das aktuelle BFH-Urteil offen, ob es sich im entschiedenen Fall um einen Fremdgeschäftsführer, einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer handelte. In der Praxis ist d...