2. Für die Anwendbarkeit des 182 Abs. 3 AO 1977 kommt es nicht darauf an, ob dem FA die Rechtsnachfolge bekannt war oder ob
der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.
3. Ein Richtigstellungsbescheid nach 182 Abs. 3 AO 1977 kann auch ergehen, wenn ein Ausgangsbescheid ursprünglich zutreffend
adressiert war und erst im Änderungsbescheid der verstorbene Gesellschafter wieder als Feststellungsbeteiligter benannt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1027 Nr. 16 EFG 2005 S. 1328 Nr. 17 XAAAB-56424
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