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FG Köln 05.04.2005 9 K 7416/01, NWB direkt 28/2005 S. 11

Wert von Gattungsverschaffungsvermächtnissen

Gattungsverschaffungsvermächtnisse sind bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen. Denn der zu verschaffende Gegenstand ist nur der Gattung nach bestimmt, das Verschaffungsvermächtnis hier also mit einem Gattungsvermächtnis kombiniert. Der Zugrundelegung des Steuerwerts beim Gattungsvermächtnis steht unabhängig davon, ob sich der vermachte Gegenstand im Nachlass befindet oder nicht, das Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) insofern entgegen, als der Vermächtnisanspruch noch einer Konzentration bedarf, die erst nach dem Vermächtnisanfall erfolgen kann.