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BFH 12.05.2005 V R 54/02, NWB direkt 28/2005 S. 10

Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio: Regelsteuersatz

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein. Sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden. Anmerkung: Soweit die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten sollte, dass ein Saunabad „seiner Art nach” allgemeinen Heilzwecken dient, auch wenn im Einzelfall kein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird (vgl. Abschn. 171 Abs. 3 UStR), wird diese Auffassung nicht geteilt.