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FG Niedersachsen 10.11.2004 6 K 547/98, NWB direkt 28/2005 S. 9

Fortbestehen einer Körperschaft

Für steuerliche Zwecke wird eine Körperschaft (hier: GmbH) als fortbestehend betrachtet, wenn noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind. Aktive oder passive Verfahrenshandlungen – wie die Entgegennahme eines Steuerbescheids – kann die GmbH nicht mehr vornehmen. Soll nach Löschung der Körperschaft noch eine Verfahrenshandlung vorgenommen werden, muss zuvor ein Nachtragsliquidator als gesetzlicher Vertreter bestellt werden.