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FG Hamburg 16.02.2005 II 263/02, NWB direkt 28/2005 S. 3

Auswirkungen eines Strafurteils auf Finanzgerichtsverfahren

Das Finanzgericht ist nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung die Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden. Es ist dann insbesondere nicht erforderlich, Zeugen zu vernehmen, die bereits im Strafverfahren ausgesagt haben.S. 4