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BGH 21.03.2005 II ZR 124/03, NWB 28/2005 S. 225

Gesellschaftsrecht | Kündigung einer stillen Gesellschaft

Ist in dem Vertrag über eine stille Gesellschaft vorgesehen, dass der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente (Altersvorsorge in Form einer „SecuRente”) ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken (Verbot des Betreibens von Bankgeschäften ohne behördliche Erlaubnis gem. § 32 KWG) weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet ().