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BFH 28.04.2005 IV R 41/03, NWB 28/2005 S. 222

Einkommensteuer | Subunternehmer übt keine sonstige selbständige Tätigkeit aus

Wie der NWB FAAAB-56109 entschieden hat, übt eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. – Anmerkung: Nach der Entscheidung zum Berufsbetreuer ( NWB GAAAB-42573) ist dies das zweite Urteil zur sonstigen selbständigen Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG innerhalb kurzer Zeit. Der BFH fasst die Grundsätze zur Beurteilung dieses Tatbestands im Unterschied zum Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch einmal zusammen: Keine Gruppenähnlichkeit aber Geltung der sog. Vervielfältigungstheorie, die bereits dem Auftraggeber des Klägers eine Berufung auf die sonstige selbständige Tätigkeit unmöglich gemacht hätte....