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Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei einer vorangegangenen dauernden Trennung von Eheleuten kann nach Ansicht des , erst ein Zusammenleben von über einem Monat und weiteren objektiven Gegebenheiten und Umständen sowie unter Heranziehung der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft von einer – wenn auch (nicht absehbar) kurzen – Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden, die zu einem „nicht dauernd getrennt” Leben führt und damit die Zusammenveranlagung eröffnet.