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Abzugsfähigkeit von in einem Betrag gezahlten Erbbauzinsen als Werbungskosten
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sind im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren auf den Zeitraum der Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen. Die Änderungen in § 11 EStG sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem geleistet wurden. Im Umkehrschluss aus der Anwendungsregelung ist auf Vorauszahlungen, die vor dem geleistet werden, die Neuregelung nicht anwendbar. Auf in einem Einmalbetrag vorausgeleistete Erbbauzinsen sind damit insoweit die Grundsätze des (BStBl 2005 II S. 159) anzuwenden (; ).