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EG-rechtskonforme Anwendung des § 6 AStG
Die EU-Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Hinblick darauf soll § 6 AStG geändert werden. Bis zu dieser Neuregelung ist die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum des Wegzugs unter Einbeziehung der nach § 6 Abs. 1 AStG entstandenen Steuer festzusetzen. Gleichzeitig ist abweichend von § 6 Abs. 5 AStG die nach § 6 Abs. 1 AStG entstandene Steuer von Amts wegen zu stunden. Diese Stundung erfolgt zinslos und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Tatsachen, die den (ganzen oder teilweisen) Widerruf der Stundung begründen, sind innerhalb eines Monats schriftlich dem im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 90 Abs. 2 AO). Weitere Einzelheiten enthält das sowie der Beitrag von Miles in diesem...