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Zurechnung des Gebäudes nach Erbbaurechtsbestellung
Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, ist grunderwerbsteuerpflichtig. Grundsätzlich erfasst dieser Erwerbsvorgang auch die bei Bestellung bereits aufstehenden Gebäude. Ausnahmsweise ist ein bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenes Gebäude weiter dem Grundstückseigentümer zuzurechen, wenn er eine Verwertungsbefugnis i. S. von § 1 Abs. 2 GrEStG zurückbehält.