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FG Sachsen 09.12.2004 2 K 896/04, NWB direkt 27/2005 S. 4

Begriff der Einnahmen

Einnahmen i. S. des § 5 Abs. 2a EStG sind sämtliche Wertzugänge unabhängig davon, ob sie durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu zählen sowohl Einlagen als auch Betriebseinnahmen. Können erst im Zeitpunkt der Aufnahme eines weiteren Kommanditisten die in Höhe seiner Kapitaleinlage bestehenden Verbindlichkeiten einer KG aus einem Darlehen und aus Inhaberschuldverschreibungen gem. § 5 Abs. 2a EStG passiviert werden, da erst mit Zahlung der Einlage die Rückzahlungsbedingung des Darlehens bzw. der Inhaberschuldverschreibungen eintreten, ist der der KG in Höhe der geleisteten Einlage entstehende Verlust auch dem beigetretenen Kommanditisten entsprechend seiner Kapitalbeteiligung zuzurechnen.