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Haftung bei insolvenzrechtlich anfechtbarer Handlung
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Geschäftsführer einer GmbH wegen pflichtwidriger Nichtabführung angemeldeter Lohnsteuern nach § 69 AO insoweit in Haftung zu nehmen ist, als Anmeldungszeiträume des anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatszeitraums des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO betroffen sind. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei ist nach der InsO lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen.