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Schuldzinsenabzug bei teilweise vermietetem Gebäude
Strenge Kontentrennung empfohlen
Finanzierungskosten, anteilige Abschreibungen und laufende Ausgaben bringen in den ersten Jahren rote Zahlen bei den Mieteinkünften. Übersteigt die Darlehensumme bei teilweise vermieteten Gebäuden jedoch die Anschaffungskosten machten es sich die Finanzämter bei der Aufteilung der abziehbaren Schuldzinsen bislang leicht: der Abzug erfolgte entsprechend der Kaufpreissumme nur anteilig. Der dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.
Aufteilung bei teilweiser Vermietung
Wer ein Haus teilweise selbst nutzt, teilweise aber auch vermietet, der kann die anfallenden Schuldzinsen entsprechend dem Umfang der Vermietung steuerlich berücksichtigen. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das bedeutet: Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
In dem...