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Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage als begünstigter Veräußerungsgewinn
Der durch die Auflösung einer Ansparrücklage entstehende Gewinn ist nicht dem laufenden Gewinn, sondern dem – begünstigten – Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) zuzuordnen. Im Urteil vom - XI R 56/03 (n.v.) begründet der BFH, dass die Auflösung der Rücklage wirtschaftlich betrachtet Folge der Veräußerung i. S. von § 16 EStG ist und nicht Folge der unterlassenen Investition. Der Stpfl. bildete im Urteilsfall zum eine Ansparrücklage und veräußerte zum seinen Betrieb. Die Ansparrücklage war zum gewinnerhöhend gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen, weil mit der Veräußerung am das zweite auf die Bildung der Rücklage folgende Wirtschaftsjahr endete und bis zu diesem Zeitpunkt die Investitionen nicht durchgeführt waren. Ohne Betriebsveräußerung hätte der Stpfl. noch bis zum – also weitere drei Monate – Zeit gehabt, die Inve...