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BFH 07.03.2006 X R 8/05, NWB direkt 26/2005 S. 4

Haftung für Steuerschulden zusammenveranlagter Ehegatten

Die Wirkung einer Aufteilung von Steuerschulden ist auf Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruchs (z. B. Vollstreckung, Aufrechnung) beschränkt. Die Gesamtschuld als solche bleibt unberührt, sodass die Gesamtschuldner auch insoweit Steuerschuldner bleiben, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt. Ein Gesamtschuldner, der die (auch) von ihm geschuldete Steuer hinterzogen oder an der Hinterziehung dieser Steuer teilgenommen hat, haftet für die Steuer (§ 71 AO), wenn und soweit der Steueranspruch bei ihm aufgrund einer Aufteilung der Steuer nach § 268 AO nicht zu realisieren ist.