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BSG 25.05.2005 B 11a/11 AL 81/04 R, NWB 26/2005 S. 212

Arbeitsförderung | Unverzügliche Arbeitslosmeldung nach Kündigung

Nach der am in Kraft getretenen Neuregelung des § 37b SGB III ist der Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zur „unverzüglichen” Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) verpflichtet. Dabei folgert das B 11a/11 AL 81/04 R) aus systematischen Erwägungen und dem Zweck der Regelung, dass der Arbeitslose seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums meldet.