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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 247/03 Erb

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3, ErbStG § 10, ErbStG § 16 Abs. 1, ErbStG § 17 Abs. 1, ErbStG § 27, BGB § 1967 Abs. 2, BGB § 2303 Abs. 1, AO § 42

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Vereinbarung von Abfindungsbeträgen im Erbfall

Leitsatz

Verzichten die nach einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit Pflichtteilsklausel als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge gegen Vereinbarung einer erst mit dem Anfall des Schlusserbes fälligen Abfindungszahlung auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Ehegatten, so können sie die hieraus resultierende Erblasserschuld nicht nachlassmindernd vom Schlusserbe abziehen, da in der Fälligkeitsbestimmung auf den Zeitpunkt des Zusammentreffens von Recht und Verbindlichkeit ein nicht durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigter Gestaltungsmissbrauch liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-55203

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