Keine Teilwertabschreibung auf 0 bei einem Darlehen
gegenüber einer GmbH, die nicht signifikant überschuldet ist und bei
der gewährleistet ist, dass der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten
bleibt
Leitsatz
Geldforderungen sind in der
Steuerbilanz wie in der Handelsbilanz grds. mit ihren Anschaffungskosten (AK)
anzusetzen, d. h. mit dem Nennwert. Nur wenn zweifelhaft ist, ob die
Forderung in Höhe des Nennwertes erfüllt werden kann, kommt der
Ansatz des niedrigeren Teilwertes in Betracht.
Auch Geldforderungen sind nach
allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender
Umstände zu bewerten; der Umstand einer späteren (teilweisen)
Erfüllung der Forderung kann deren Wert zum Bilanzstichtag
„aufhellen”.
Die Teilwertabschreibung eines
Darlehens gegenüber einer GmbH auf Null DM ist unzulässig, wenn die
Gesellschaft nicht signifikant überschuldet und zudem gewährleistet
ist, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Das gilt
umso mehr, wenn die Verrechnung der Darlehensforderung mit künftigen
Forderungen der GmbH aus Leistungen gegenüber dem Steuerpflichtigen
vorgesehen ist.
Die Einlage einer
Darlehensforderung in eine stille Gesellschaft ist mit dem gemeinen Wert der
Forderung als Anschaffungskosten zu bewerten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 30 Nr. 27 DStRE 2005 S. 1062 Nr. 18 EFG 2005 S. 1102 EFG 2005 S. 1102 Nr. 14 WPg 2005 S. 1223 Nr. 22 AAAAB-55169
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