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FG Sachsen 23.02.2005 7 K 2252/99, NWB direkt 25/2005 S. 10

Bewertung von LPG-genutzten landwirtschaftlichen Flächen nach Rückgabe

Im Grundbuch und Kataster als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ausgewiesenes Vermögen verliert diese Eigenschaft nicht durch die Verpachtung an eine LPG. Die einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung an die LPG als zwangsweise Betriebsaufgabe führt nicht dazu, dass die Grundstücke bewertungsrechtlich nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen wären. Werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude keiner anderen Nutzung zugeführt, sind sie auch dann weiterhin dem land- und fortwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet werden.