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FG Köln 15.03.2005 6 K 7455/01, NWB direkt 25/2005 S. 8

Zuordnung von Schuldzinsen

Bei der Zuordnung von Schuldzinsen zu verschiedenen Einkunftsbereichen bei § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen.