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Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Wechsel des Finanzamts
Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des Finanzgerichts hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist.S. 4