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BFH 12.04.2005 VII R 7/03, NWB direkt 25/2005 S. 3

Pfändungspfandrecht bei Pfändung künftiger Forderungen

Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest. Sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam. Bei Pfändung künftiger Forderungen setzt die Entstehung des Pfandrechts die Entstehung der Forderung voraus. Entsteht die Forderung nicht, geht die Pfändung ins Leere.