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Vorläufigkeitsvermerke sind so auszulegen, wie der Adressat sie verstehen muss
Mit Urteil v. - 1 K 396/02 stellt das FG Baden-Württemberg klar, dass Vorläufigkeitsvermerke wie auch Verwaltungsakte selbst so auszulegen sind, wie der Adressat sie verstehen muss. Dabei ist im Zweifel das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.
Im konkreten Fall entschieden die Richter, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen auch die Frage der Kürzung des Vorwegabzugs umfasst. Begründet hat der Senat seine Entscheidung, die von einem höchstrichterlich entschiedenen Fall und einem darauf basierenden BMF-Schreiben abweicht, mit zwei wesentlichen Argumenten. Zum einen hob das Gericht hervor, dass das beklagte Finanzamt im Verfahren selbst vorübergehend die Auffassung vertrat, dass der Vorläufigkeitsvermerk die im Streit stehende Frage erfasst. Zum anderen war bei Wirksamwerden der vorläufigen Steuerfestsetzung anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig (ab unter dem Az. 2 BvR 587/01; Vorinstanz: NWB QAAAA-66573), die sich mit der Thematik befasste.
Damit bestätigt das Finanzgericht die Forderung des DStV, die Änderung vo...BStBl 2004 I S. 848