Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Kapitalerträge aus Investmentanteilen
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass die Finanzbehörden bei der Versteuerung der Kapitalerträge aus Investmentanteilen keine nachteiligen Folgerungen ziehen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG erst bis zum statt bis zum im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Ebenfalls keine nachteiligen Folgerungen werden gezogen, wenn die Feststellungserklärungen nach § 13 Abs. 2 und 3 InvStG und § 15 Abs. 1 InvStG erst bis zum eingereicht werden. Die Verlängerung der betroffenen Fristen gilt generell und ist nicht mit einem Nachweis von technischen Unzulänglichkeiten im Einzelfall verknüpft ().