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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 882/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, BErzGG § 15, BErzGG § 16, BErzGG § 19

Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an dem Beschäftigungsort

Leitsatz

Wird eine doppelte Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Erziehungsurlaub für 14 Monate ununterbrochen und deshalb die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort aufgegeben, wird bei anschließender Rückkehr an den Beschäftigungsort und Wiederbegründung einer doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen erneut in Lauf gesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-54755

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