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3-Monatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Die 3-Monatsfrist für die Berücksichtigung pauschaler Verpflegungsmehraufwendungen beginnt nach einer saisonbedingten Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung nicht erneut. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht gewechselt wird (rkr. , EFG 2005 S. 690).