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Haftung des Steuerhinterziehers
Die Anmeldung von Vorsteuern aus Scheingeschäften im Rahmen der USt-Voranmeldung erfüllt auch dann den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn der Rechnungsaussteller zuvor die USt entrichtet hatte und dies dem Anmeldenden bekannt war. Es liegt eine Steuerhinterziehung „auf Dauer” – nicht nur „auf Zeit” – vor, wenn bei Einreichung der USt-Voranmeldung, mit der die Vorsteuern geltend gemacht werden, völlig offen ist, ob und wann und wie die gezogenen Vorsteuern zurückgezahlt werden sollen (nrkr. , BFH-Az.: VII R 51/04, EFG 2005 S. 665).