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Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmer
Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG muss ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der am Vorsteuervergütungsverfahren teilnimmt, den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kj, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, stellen. Diese Regelung ist nach dem nicht gemeinschaftswidrig; bei Versäumung der Frist hat der ausländische Unternehmer nur die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen ().