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Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten
++ Kernaussagen ++Bei Teilzeitbeschäftigungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen kurzfristiger Beschäftigung, geringfügig entlohnter Beschäftigung und niedrig entlohnter Beschäftigung. Bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte sind verschiedene pauschale Lohnsteuersätze möglich. Neben den verschiedenen Möglichkeiten der pauschalen Besteuerung sieht der Gesetzgeber weitgehende Vereinfachungen bei der Sozialversicherungspflicht vor, auf die hier ebenfalls eingegangen wird.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Kurzfristige Beschäftigung | IV. | Geringfügige Beschäftigung im
Haushaltsbereich | ||
II. | Geringfügige Beschäftigung ohne Beitragspflicht zur
SozVers | ||||
III. | Geringfügige Beschäftigung mit Beitragspflicht zur
SozVers | V. | Niedrig entlohnte Beschäftigung in der
Gleitzone |
I. Kurzfristige Beschäftigung
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer LSt-Karte bei Arbeitnehmern, die kurzfristig beschäftigt werden, die LSt mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der LSt) und Kirchensteuer pauschal besteuern (§ 40a Abs. 1 Satz 1 EStG, R 128 LStR). Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft beträgt der Steuersatz 5 % (§ 40a Abs. 3 EStG). Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV müs...