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Nachträgliche Rechnungsberichtigung
Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf einer Rechnung ist beim Grundstücksverkauf als einseitiges Rechtsgeschäft nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB unterworfen. Zur Wirksamkeit einer Berichtigungserklärung muss aus ihr nur hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung statt mit dem ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrag nunmehr nur noch mit dem berechtigten Steuerausweis abrechnen will. Die Erklärung hängt weder von der Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Käufer noch von der Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt ab.