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Universaldienstleistungen der Deutschen Post AG
Der Geschäftskundenbereich zählt nach dem rechtskräftigen (n. v.) nicht zu dem Universalbereich der Deutschen Post AG (DPAG). Die Leistungsempfänger sind daher berechtigt, die in den Rechnungen der DPAG offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Die aufgrund der Kurzinformation 17/2002 v. offenen Fälle sind nunmehr aufzugreifen und entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu erledigen.