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Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand
Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt i. S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und infolgedessen als Nichtsteuerpflichtiger Investitionsgüter erwirbt und diese später als Steuerpflichtiger veräußert, hat im Rahmen des Verkaufs kein Recht auf Berichtigung nach Art. 20 der Richtlinie, um die beim Erwerb dieser Güter entrichtete Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen.