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FG Baden-Württemberg 26.11.2004 9 K 110/02, NWB direkt 24/2005 S. 8

Grabpflegeleistungen

Grabpflegeleistungen sind regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen, gleichgültig, ob es sich um selbstgezogene oder um hinzugekaufte Erzeugnisse handelt, kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt. Umsätze aus den Grabpflegeleistungen, die neben einem landwirtschschaftlichen Betrieb sowie einem Landschaftsbaubetrieb ausgeführt werden, sind keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen und unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt es insoweit nicht auf die ertragsteuerrechtliche Abgrenzung an.