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Entstehung eines Verlusts bei Konkursablehnung
Wird über das Vermögen einer GmbH die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt und dem wesentlich beteiligten Gesellschafter die Inanspruchnahme aus den von ihm gewährten Sicherheiten angekündigt, ist der Auflösungsverlust nach § 17 EStG realisiert. Dies gilt auch, wenn nachfolgend noch geringfügige Verwertungsgeschäfte ausgeführt werden und die tatsächliche Inanspruchnahme aus Bürgschaften erst später erfolgt.