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Verspätungszuschlag bei unzutreffender Sachverhaltsaufklärung
Die zutreffende Sachverhaltsermittlung kann nicht im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. § 102 Satz 2 FGO gestattet lediglich eine Nachbesserung zuvor bereits angestellter Ermessenserwägungen. Die Finanzbehörde kann dagegen nicht bei zuvor unvollständiger Sachverhaltsermittlung auf der Basis eines geänderten Sachverhalts neue Erwägungen anstellen.