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FG Hessen 16.02.2005 9 K 3258/02, NWB direkt 24/2005 S. 3

Verspätungszuschlag bei unzutreffender Sachverhaltsaufklärung

Die zutreffende Sachverhaltsermittlung kann nicht im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. § 102 Satz 2 FGO gestattet lediglich eine Nachbesserung zuvor bereits angestellter Ermessenserwägungen. Die Finanzbehörde kann dagegen nicht bei zuvor unvollständiger Sachverhaltsermittlung auf der Basis eines geänderten Sachverhalts neue Erwägungen anstellen.