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BMF 19.05.2005 IV C 4 - S 0171 - 66/05, NWB direkt 24/2005 S. 2

Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 € nicht übersteigen.S. 3