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Informationspflichten des Steuerberaters bei bevorstehenden Gesetzesänderungen
Anm. zum
Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten.
Rechtsgrundlage ▶ §§ 675, 276 BGB; §§ 4 Abs. 5 Satz 1, 27 Abs. 3 UmwStG; § 561 ZPO.
I. Sachverhalt
Der Kläger macht Honorar in Höhe von 60 772,24 DM für seine Tätigkeit als Steuerberater geltend. Der beklagte Einzelunternehmer rechnet dagegen mit einem Schadensersatzanspruch auf, weil ihm aus der Tätigkeit des Klägers ein Schaden entstanden sei.
Der Kläger war für den Beklagten und die K-GmbH in dem Veranlagungszeitraum 1995 bis 1997 als Steuerberater tätig. Da das Einzelunternehmen des Beklagten erhebliche Gewinne, die GmbH dagegen bedeutende Verluste erwirtschaftete, schlug der Kläger vor, beide Unternehmen auf ein neues Einzelunternehmen zu verschmelzen, um so die Gewinne mit den Verlusten steuermindernd verrechnen zu können. Nachdem der Kläger...