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BAG 07.09.2004 9 AZR 612/03, NWB 24/2005 S. 195

Arbeitsrecht | Nachträgliches Wettbewerbsverbot bei Aufhebungsvertrag

Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot, das nur für den Fall einer vom Arbeitnehmer „ausgelösten” Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Ihm steht in entsprechender Anwendung des § 75 HGB ein Wahlrecht zu. Entscheidet er sich für die Karenz, schuldet der Arbeitgeber die hierfür vereinbarte Karenzentschädigung. Vereinbaren die Parteien in einer Aufhebungsvereinbarung in den ersten Ziffern des Vertrags die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die für diese Zeit wechselseitig geschuldeten Leistungen, so kann die im Text folgende Klausel, nach der „weitergehende Ansprüche nicht bestehen, insbesondere. . .” als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis auszulegen sein, das auch das Wahlrecht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (