Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 23 vom Seite 6

Kosten der Berufsausbildung

Erstausbildung und Erststudium nur als Sonderausgaben abziehbar

Dipl.-Finanzwirt Udo Kleiner

Seit dem sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium nur als Sonderausgaben bis zu 4 000 € im Jahr abziehbar. Ein Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich. Das gilt auch für die Kosten eines Erststudiums anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung bzw. Umschulung.

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium sind Sonderausgaben

Die Rechtsprechungsänderung des BFH zur steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen bzw. für ein Hochschulstudium nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die steuerliche Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen ab dem Jahr 2004 grundlegend neu zu regeln.

Nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze sind Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, bzw. für ein Erststudium an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und nur bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abziehbar. Das Abzugsverbot gilt bis zum erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststud...