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FG Köln 15.03.2005 15 K 4753/04, NWB direkt 23/2005 S. 4

Abfindungszahlung als außerordentliche Einkünfte

Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt werden. Der steuerfreie Teil der Abfindung darf nicht in die Betrachtung einbezogen werden, soweit man prüft, welche Beträge der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.