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FG Hessen 22.02.2005 13 K 2563/04, NWB direkt 23/2005 S. 4

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

Die doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers wird nur anerkannt, wenn er seinen Haupthausstand an seinem Lebensmittelpunkt aus eigenem Recht nutzt. Wenn ein Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung in der elterlichen Wohnung sein Zimmer behält und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt, unterhält es dort regelmäßig keinen eigenen Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das gilt auch, wenn sich das Kind an den Kosten beteiligt.