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Kanzleiräume eines nebenberuflichen Rechtsanwalts als Arbeitszimmer
Bei der „Kanzlei” eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoss eines selbstgenutzten Einfamilienhauses liegt und aus einem Raum besteht, der nur durch das Treppenhaus und den Flur innerhalb der Wohnung erreichbar ist, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Folge: Die Raumkosten sind nur eingeschränkt bis zu 1 250 € abzugsfähig.