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NWB Nr. 23 vom Seite 1973 Fach 19 Seite 3339

Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt

Stand 1. 7. 2005

Das Bundesministerium der Justiz hat ab die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder erhöht (Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung v. , BGBl 2005 I S. 1055). Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab geändert (zu den seit dem geltenden Werten vgl. NWB F. 19 S. 3021 ff.). Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

A. Kindesunterhalt


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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)
Vomhundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
0–5
6–11
12–17
ab 18
Alle Beträge in Euro (€)
1.
bis 1 300
204
247
291
335
100
770/890
2.
1 300–1 500
219
265
312
359
107
950
3.
1 500–1 700
233
282
332
382
114
1 000
4.
1 70...