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Sozialversicherung | Abhängige Beschäftigung eines Organisten
Die nebenberufliche Tätigkeit als Organist einer Kirchengemeinde ist i. d. R. eine abhängige Beschäftigung und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig. Allerdings fallen die Einnahmen der Tätigkeit als Organist unter § 3 Nr. 26 EStG und sind deshalb, soweit sie unter der in dieser Vorschrift genannten Grenze von 1 848 € bleiben, kein Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Bei Überschreiten dieser Grenze liegt i. d. R. eine kurzfristige Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor ().