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OLG Frankfurt/M. 24.01.2005 20 W 415/04, NWB 23/2005 S. 188

Gesellschaftsrecht | Erfüllung der Bareinlageverpflichtung bei Gründung einer Einpersonen-GmbH

Hat der einzige Gesellschafter einer Einpersonen-GmbH die Stammeinlage bereits unmittelbar vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags auf ein auf den Namen der Gesellschaft angelegtes Konto eingezahlt und überträgt er in der Gründungsurkunde das Stammkapital auf die Gesellschaft, so liegt keine Sachgründung, sondern eine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung vor, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung getroffen wurde und der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand unangetastet vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar ist (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. - 20 W 415/04, DB 2005, 1049).